Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Data-Wiki
 
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
== Gemeinfreiheit (gemeinfrei) ==
== Gemeinfreiheit (gemeinfrei) ==


Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.
Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe [[3330 (Sterbedatum)]]). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain_Day</ref>. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.


Gemeinfreie Werke sind mit [[PDM|Public Domain Mark 1.0]] <code>http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</code> zu kennzeichnen (siehe [[9268 (Nutzungskonditionen)]]).
Gemeinfreie Werke sind mit [[PDM|Public Domain Mark 1.0]] zu kennzeichnen (siehe [[9268 (Nutzungskonditionen)]]).


Diese Kennzeichnung ist bei Flachware auf das reproduzierende Foto in [[8543c]] zu übertragen.
<code>http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</code>
 
Diese Kennzeichnung ist bei Flachware<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Flachware</ref> auf das reproduzierende Foto in [[8543c]] zu übertragen, sofern keine vertraglichen oder andere Bedingungen (z.B. Persönlichkeitsrechte) dies verhindern.
 
Gemeinfreie Bilder (CC0 oder PDM) im [[Bildindex]]:
 
* https://www.bildindex.de/bilder/gallery/encoded/eJzjYBJS5GIvyEzWTczJEeJKT81NzcxLK0rNlGJ29HNRYi7JydZiAACt9gmy


=== § 68 UrhG ===
=== § 68 UrhG ===
Zeile 17: Zeile 23:
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
</pre>  
</pre>  
=== Siehe auch ===
* [[Bildrechte]]
* [[DDK-Lizenzkorb]]


---------
---------


<references/>
<references/>

Aktuelle Version vom 11. April 2025, 22:32 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"[2]. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[3] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen, sofern keine vertraglichen oder andere Bedingungen (z.B. Persönlichkeitsrechte) dies verhindern.

Gemeinfreie Bilder (CC0 oder PDM) im Bildindex:

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[4]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Siehe auch