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=== § 68 UrhG === | === § 68 UrhG === |
Aktuelle Version vom 11. April 2025, 22:32 Uhr
Gemeinfreiheit (gemeinfrei)
Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"[2]. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.
Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[3] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen, sofern keine vertraglichen oder andere Bedingungen (z.B. Persönlichkeitsrechte) dies verhindern.
Gemeinfreie Bilder (CC0 oder PDM) im Bildindex:
§ 68 UrhG
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[4]
Urheberrechtsgesetz § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.