Künstler-Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, wurden Anfang 2012 nach Konsultation des Universitätsjustitiars Herrn Viergutz die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wurde lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen wurden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.
Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, werden seit Anfang 2012 nach Konsultation des Universitätsjustitiars Herrn Viergutz die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wird lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen werden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.
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===Gemeinfreiheit===
===Gemeinfreiheit===

Version vom 18. September 2017, 13:03 Uhr

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, werden seit Anfang 2012 nach Konsultation des Universitätsjustitiars Herrn Viergutz die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wird lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen werden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.

MIDAS-Handbuch (2001)

Gemeinfreiheit

Als gemeinfrei gelten die Werke aller Künstler (auch Architekten), deren Tod 70 Jahre oder länger zurückliegt, da das Urheberrecht nach dem Tod eines Künstlers 70 Jahre bestehen bleibt. Im Jahr 2017 gelten demnach alle Werke von Künstlern als gemeinfrei, die 1946 oder früher verstorben sind. Umgekehrt besteht im Jahr 2017 Urheberrecht auf alle Werke von Künstlern, die nach 1946 gestorben sind oder noch leben. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des Jahres nach dem Todesjahr + 70.

Vertretung durch die VG Bild-Kunst

Für Werke von Künstlern, die durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, ist uns die Bildanzeige vertraglich gestattet. Gesperrt wird lediglich die Downloadmöglichkeit. Dazu erfolgt in Feld 8541a (Download?) der Eintrag kein Download.
Ausnahme: Einige Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen der entsprechenden Künstler wurden uns von der VG Bild-Kunst mitgeteilt. Da wir jedoch eine Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden Bilder von Werken auch dieser Künstler durch den Eintrag gesperrt in Feld 8541 (Verfügbarkeit) im Bildindex gesperrt. Alle betreffenden Künstler sind bereits über die Einträge Einräumung-Nutzungsrechte und Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung) im Index 8566 (Vertr. Urheberrechte) nachgewiesen.

Fotografen-Urheberrechte

Urheberrechte von Fotografen sind separat zu handhaben. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld 8490 (Fotograf) immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.

Verwaiste Werke

Als "verwaiste Werke" bezeichnen wir Werke, die aufgrund ihrer Entstehungszeit potentiell von urheberrechtsrelevanten Künstlern geschaffen worden sein können, deren Urheber aber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung die Zustimmung des Urhebers oder der/des Rechteinhaber/s voraussetzt, hier aber keine solche Zustimmung möglich ist. Nach Weisung des Universitätsjustitiars Herrn Viergutz dürfen diese Werke dennoch bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden.

Der Einstufung eins Werks als "verwaist" erfolgt, wenn

- keine Nennung eines Künstlers in Feld 3100 (Künstlername) erfolgt und

- das Werk 1881 oder später datiert wird (Stand 2017) und daher potentiell unter ein bestehendes Urheberrecht fallen kann (siehe Abschnitt XXX).


Der Status des verwaisten Werkes wird im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) in Feld 99fm (FM-Notizen) mit dem Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum] gekennzeichnet. Der Eintrag muss nicht manuell bei der Erfassung erfolgen!

Die für den Status des "verwaisten Werks" verbindliche Zeitgrenze gilt nicht, wenn die Datierung durch einen der folgenden Einträge in Feld 5060 (Art der Zeitang.) qualifiziert wird:

  • Abbruch
  • Abnahme
  • aufgegeben
  • Ausgrabung
  • Freilegung
  • Fund
  • Neuaufstellung
  • Profanierung
  • Rekonstruktion
  • Restaurierung
  • Sicherung
  • Teil* (außer Teilerneuerung)
  • Umnutzung
  • Verlegung
  • Wiederaufbau
  • Wiederaufrichtung
  • Wiederherstellung
  • Zerstörung*

Explizit ausgenommen sind hier Einträge wie

  • Umbau,
  • Erweiterung,
  • Neubau,
  • Teilerneuerung,

da bei entsprechenden Eingriffen ins Werk eine Schöpfungshöhe von urheberrechtlicher Relevanz erreicht werden kann.


Ist der Verwaisungsstatus eines Werks aufgrund neuer Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung nicht länger zutreffend, wird der Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum] aus Feld 99fm (FM-Notizen) entfernt!


Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument

Im Objektdokument in Feld 3100 (Künstlername) genannte Künstler müssen immer auch in einem Künstlerdokument dokumentiert werden. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtssituation primär festgehalten.

Vorgänge für die Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument:

  • Wenn möglich Ermittlung des Sterbedatums, sonst
  • Ermittlung des letzten Erwähnungsdatums (z.B. anhand des letzten bekannten datierbaren Werks).
  • 3180 (Schaffenszeit) nach MIDAS-Regeln berechnen (s. MIDAS-Handbuch). Die Form ist ausschließlich jjjj-jjjj oder jjjj, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt.
  • Feld 3189 (Urheberrecht-Ende) besetzen. Zulässige Einträge sind (Datumsangaben der Eintragsvoraussetzungen Stand 2017):
    • gemeinfrei,
      • wenn der Künstler bis einschließlich 1946 verstorben ist oder
      • wenn kein Sterbedatum bekannt, der Künstler aber vor 1866 zuletzt nachgewiesen ist.
    • Urheberrecht (jjjj gestorben),
      • wenn der Künstler nach 1946 verstorben ist.
    • Urheberrecht (Nachweis bis jjjj),
      • wenn der Künstler nach 1946 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das späteste Datum aus 3180 (Schaffenszeit) eintragen, bei (wahrscheinlich) noch lebenden Künstlern 3000.
    • Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj),
      • wenn der Künstler vor 1946 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist. Hier ist das das letzte Nachweisdatum einzutragen.
    • Urheberrecht (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
      • wenn der Künstler nach 1946 nachgewiesen, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
    • Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
      • wenn der Künstler vor 1946 zuletzt nachgewiesen, erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
  • Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern (Eintrag 3189 Urheberrecht* oder Urheberrecht?*) Vertretung durch VG Bild-Kunst prüfen. Das Ergebnis in Feld 8566 (Vertr. Urheberrechte) festhalten und im zugeordneten Feld 856a (Datum Prüfung Urh-R.) das Jahr der Überprüfung notieren. Zulässige Einträge sind:
    • VG BILD-KUNST r.V., wenn der Künstler vertreten wird.
    • VG BILD-KUNST r.V.?, wenn nicht sicher ist, ob der im KUE-Dokument beschriebene Künstler mit dem von der VG Bild-Kunst vertretenen identisch ist.
    • nicht VG BILD-KUNST r.V., wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird.
    • Einräumung-Nutzungsrechte, wenn uns der Künstler die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt hat.
    • Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung), wenn der Künstler mit der VG Bild-Kunst Einzelanfrage vor jeder Nutzung vereinbart hat.
    • Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen), wenn der Künstler nur Teile seines Werks von der VG Bild-Kunst vertreten lässt.

Sperrung der Bildanzeige im OBJ-Dokument

Die Sperrung der Bildanzeige wird im Feld 8541 (Verfügbarkeit) der Fotogruppe durch den Eintrag gesperrt vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für die VG Bild-Kunst-Künstler wird im Feld 8541a (Download?) durch den Eintrag kein Download vorgenommen. Aus der im KUE dokumentierten Rechtesituation folgt für das OBJ:

3189 (Urheberrecht-Ende) = gemeinfrei 8541 (Verfügbarkeit) = ohne Eintrag
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = ohne Eintrag + 8541a (Download?) = kein Download + 9266 (Creditline Obj.) = VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung)
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = nicht VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = gesperrt
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht? (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = nicht VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = gesperrt

Nennung mehrerer Künstler in einem OBJ-Dokument

Wenn mehrere Künstler in einem OBJ genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk. Bei mehrteiligen OBJ sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt, gilt die Künstlerangabe der nächsthöheren Ebene(n). Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind. Das Wirken eines Restaurators an einem Werk begründet nach unserem Kenntnisstand bislang kein eigenes Urheberrecht dieses Restaurators an dem betreffenden Werk. Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es wieder unter das Urheberrecht fällt, legt man zwei OBJ für diese beiden Zustände an. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet. Die Fotos des älteren Zustandes dürfen angezeigt werden. Beispiel: Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut.

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt es urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Bislang müssen auch panoramafrei aufgenommene Bilder urheberrechtlich geschützter Werke im Bildindex gesperrt werden, da die entsprechenden Informationen nicht durchgängig in den Fotogruppen dokumentiert sind. Bei Erfassungen von Architektur und ihrer Ausstattung daher in Zukunft im Feld 8500 (Innenaufnahme) der Fotogruppe vermerken: Inneres oder Äußeres

Zusätzliche Praxisregel für zeitgenössische Künstler, die noch leben oder deren Todesdatum nicht bekannt ist: als Enddatum der Schaffenszeit wird 3000 gesetzt, als eindeutig in der Zukunft liegendes, maschinell zu verarbeitendes Eckdatum.

Beispiele

Geb. 1898, gest. 1960: 3180 (Schaffenszeit)= 1913-1960
Geb. 1945, gest. 2007: 3180 (Schaffenszeit)= 1960-2007
Geb. 1615, letzte Erwähnung 1641: 3180 (Schaffenszeit)= 1630-1660
Geb. 1615?, letzte Erwähnung 1671: 3180 (Schaffenszeit)= 1630-1671
Geb. vor 1925, letzte Erwähnung 1989: 3180 (Schaffenszeit)= 1940-3000
Erste Erwähnung 1530, gest. 1580: 3180 (Schaffenszeit)= 1530-1580
Erste Erwähnung 1565, gest. 1580: 3180 (Schaffenszeit)= 1550-1580
Erste Erwähnung 1566 oder 1567, gest. nach 1612: 3180 (Schaffenszeit)= 1566-1612
Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1575: 3180 (Schaffenszeit)= 1530-1575
Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1532: 3180 (Schaffenszeit)= 1530-1532
Erste Erw. 430 v. Chr., letzte Erw. 410 v. Chr.: 3180 (Schaffenszeit)= 430ante-410ante
Einzige Erwähnung 1575: 3180 (Schaffenszeit)= 1575
Nachweis 1. H. 15. Jh., sonst keine biogr. Daten: 3180 (Schaffenszeit)= 1401-1450