Künstler-Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Bitte beachten:''' Die Sperrung von Innen- bzw. nicht panoramafreien Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine bestimmte Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat (siehe Abschnitt ''Schöpfungshöhe'').<br> | '''Bitte beachten:''' Die Sperrung von Innen- bzw. nicht panoramafreien Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine bestimmte Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat (siehe Abschnitt ''Schöpfungshöhe'').<br> | ||
=== Nennung mehrerer Künstler in einem Objektdokument === | === Nennung mehrerer Künstler in einem [[Objektdokument]] === | ||
Wenn mehrere Künstler in einem OBJ-Dokument genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk.<br> | Wenn mehrere Künstler in einem OBJ-Dokument genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk.<br> | ||
Bei mehrteiligen OBJ-Dokumenten sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt (und die Wiederholgruppe ob30 nicht gesperrt), gelten alle Künstlerangaben der nächsthöheren Ebene(n).<br> Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ-Dokument die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.<br> | Bei mehrteiligen OBJ-Dokumenten sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt (und die Wiederholgruppe ob30 nicht gesperrt), gelten alle Künstlerangaben der nächsthöheren Ebene(n).<br> Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ-Dokument die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.<br> |
Version vom 19. September 2017, 15:25 Uhr
Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, werden nach Konsultation des Universitätsjustitiars seit Anfang 2012 die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wird lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen werden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.
MIDAS-Handbuch (2001) | |
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Gemeinfreiheit
Als gemeinfrei gelten die Werke aller Künstler (auch Architekten), deren Tod 70 Jahre oder länger zurückliegt, da das Urheberrecht nach dem Tod eines Künstlers 70 Jahre bestehen bleibt. Im Jahr 2017 gelten demnach alle Werke von Künstlern als gemeinfrei, die 1946 oder früher verstorben sind. Umgekehrt besteht im Jahr 2017 Urheberrecht auf alle Werke von Künstlern, die nach 1946 gestorben sind oder noch leben. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des Jahres nach dem Todesjahr + 70.
Vertretung durch die VG Bild-Kunst
Für Werke von Künstlern, die durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, ist uns die Bildanzeige vertraglich gestattet. Gesperrt wird lediglich die Downloadmöglichkeit. Dazu erfolgt in Feld 8541a (Download?) der Eintrag kein Download
.
Ausnahme: Einige Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen der entsprechenden Künstler wurden uns von der VG Bild-Kunst mitgeteilt. Da wir jedoch eine Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden Bilder von Werken auch dieser Künstler durch den Eintrag gesperrt
in Feld 8541 (Verfügbarkeit) im Bildindex gesperrt. Alle betreffenden Künstler sind bereits über die Einträge Einräumung-Nutzungsrechte
, Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung)
und Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen)
im Index 8566 (Vertr. Urheberrechte) nachgewiesen.
Fotografen-Urheberrechte
Urheberrechte von Fotografen sind separat zu handhaben. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld 8490 (Fotograf) immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.
Verwaiste Werke
Als "verwaiste Werke" bezeichnen wir Werke, die aufgrund ihrer Entstehungszeit potentiell von urheberrechtsrelevanten Künstlern geschaffen worden sein können, deren Urheber aber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung die Zustimmung des Urhebers oder der/des Rechteinhaber/s voraussetzt, hier aber keine solche Zustimmung möglich ist. Nach Weisung des Universitätsjustitiars dürfen diese Werke dennoch bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden.
Die Einstufung eines Werks als "verwaist" erfolgt, wenn keine Nennung eines Künstlers in Feld 3100 (Künstlername) erfolgt und das Werk 1881 oder später datiert wird (Stand 2017) und daher potentiell unter ein bestehendes Urheberrecht fallen kann (siehe Abschnitt XXX).
Der Status des "verwaisten Werks" wird im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) in Feld 99fm (FM-Notizen) mit dem Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum]
gekennzeichnet. Der Eintrag muss nicht manuell bei der Erfassung erfolgen!
Die für den Status des "verwaisten Werks" verbindliche Zeitgrenze gilt nicht, wenn die Datierung durch einen der folgenden Einträge in Feld 5060 (Art der Zeitang.) qualifiziert wird:
Abbruch
Abnahme
aufgegeben
Ausgrabung
Freilegung
Fund
Neuaufstellung
Profanierung
Rekonstruktion
Restaurierung
Sicherung
Teil*
(außerTeilerneuerung
)Umnutzung
Verlegung
Wiederaufbau
Wiederaufrichtung
Wiederherstellung
Zerstörung*
Explizit ausgenommen sind hier Einträge wie
Umbau
,Erweiterung
,Neubau
,Teilerneuerung
,
da bei entsprechenden Eingriffen ins Werk eine Schöpfungshöhe von urheberrechtlicher Relevanz erreicht werden kann.
Ist der Verwaisungsstatus eines Werks aufgrund neuer Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung nicht länger zutreffend, wird der Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum]
aus Feld 99fm (FM-Notizen) entfernt!
Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne die dafür sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das Anfertigen als auch die Veröffentlichung etwa einer Fotografie.
Um die Sperrung panoramafreier Aufnahmen im Bildindex zu vermeiden, ist es erforderlich, bei der Erfassung von Architektur und ihrer Ausstattung in Feld 8500 (Innenaufnahme?) entweder den Eintrag Innenaufnahme
oder den Eintrag Außenaufnahme
vorzunehmen.
Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument
Im Objektdokument in Feld 3100 (Künstlername) genannte Künstler müssen immer auch in einem Künstlerdokument dokumentiert werden. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtssituation primär festgehalten.
Schritte zur Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument:
- Wenn möglich Ermittlung des Sterbedatums, sonst
- Ermittlung des letzten Erwähnungsdatums (z.B. anhand des letzten bekannten datierbaren Werks).
- 3180 (Schaffenszeit) nach MIDAS-Regeln berechnen (s. MIDAS-Handbuch). Die Form ist ausschließlich
jjjj-jjjj
oderjjjj
, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt. - Feld 3189 (Urheberrecht-Ende) besetzen. Zulässige Einträge sind (Datumsangaben der Eintragsvoraussetzungen Stand 2017):
gemeinfrei
,- wenn der Künstler bis einschließlich 1946 verstorben ist oder
- wenn kein Sterbedatum bekannt, der Künstler aber vor 1866 zuletzt nachgewiesen ist.
Urheberrecht (jjjj gestorben)
,- wenn der Künstler nach 1946 verstorben ist.
Urheberrecht (Nachweis bis jjjj)
,- wenn der Künstler nach 1946 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das späteste Datum aus 3180 (Schaffenszeit) eintragen, bei (wahrscheinlich) noch lebenden Künstlern
3000
.
- wenn der Künstler nach 1946 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das späteste Datum aus 3180 (Schaffenszeit) eintragen, bei (wahrscheinlich) noch lebenden Künstlern
Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj)
,- wenn der Künstler vor 1946 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist. Hier ist das das letzte Nachweisdatum einzutragen.
Urheberrecht (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
- wenn der Künstler nach 1946 nachgewiesen, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
- wenn der Künstler vor 1946 zuletzt nachgewiesen, erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
- Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern (Eintrag 3189
Urheberrecht*
oderUrheberrecht?*
) Vertretung durch VG Bild-Kunst prüfen. Das Ergebnis in Feld 8566 (Vertr. Urheberrechte) festhalten und im zugeordneten Feld 856a (Datum Prüfung Urh-R.) das Jahr der Überprüfung notieren. Zulässige Einträge sind:
VG BILD-KUNST r.V.
, wenn der Künstler vertreten wird.VG BILD-KUNST r.V.?
, wenn nicht sicher ist, ob der im KUE-Dokument beschriebene Künstler mit dem von der VG Bild-Kunst vertretenen identisch ist.nicht VG BILD-KUNST r.V.
, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird.Einräumung-Nutzungsrechte
, wenn uns der Künstler die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt hat.Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung)
, wenn der Künstler mit der VG Bild-Kunst Einzelanfrage vor jeder Nutzung vereinbart hat.Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen)
, wenn der Künstler nur Teile seines Werks von der VG Bild-Kunst vertreten lässt.
Sperrung der Bildanzeige im Objektdokument
Die Sperrung der Bildanzeige für urheberrechtsrelevante Werke wird in Feld 8541 (Verfügbarkeit) der Fotogruppe durch den Eintrag gesperrt
vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für Werke von VG-Bild-Kunst-vertretenen Künstlern wird in Feld 8541a (Download?) durch den Eintrag kein Download
vorgenommen. Die im KUE-Dokument festgehaltenen Angaben zum Urheberrecht führen zu folgenden fotobezogenen Einträgen im OBJ-Dokument:
3189 (Urheberrecht-Ende) | = | gemeinfrei | → | 8541 (Verfügbarkeit) | = | ohne Eintrag | ||||||||||||
3189 (Urheberrecht-Ende) | = | Urheberrecht (...) | + | 8566 (Vertr. Urheberrechte) | = | VG Bild-Kunst | → | 8541 (Verfügbarkeit) | = | ohne Eintrag | + | 8541a (Download?) | = | kein Download | + | 9266 (Creditline Obj.) | = | VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung) |
3189 (Urheberrecht-Ende) | = | Urheberrecht (...) | + | 8566 (Vertr. Urheberrechte) | = | nicht VG Bild-Kunst | → | 8541 (Verfügbarkeit) | = | gesperrt | ||||||||
3189 (Urheberrecht-Ende) | = | Urheberrecht? (...) | + | 8566 (Vertr. Urheberrechte) | = | nicht VG Bild-Kunst | → | 8541 (Verfügbarkeit) | = | gesperrt |
Bitte beachten: Die Sperrung von Innen- bzw. nicht panoramafreien Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine bestimmte Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat (siehe Abschnitt Schöpfungshöhe).
Nennung mehrerer Künstler in einem Objektdokument
Wenn mehrere Künstler in einem OBJ-Dokument genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk.
Bei mehrteiligen OBJ-Dokumenten sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt (und die Wiederholgruppe ob30 nicht gesperrt), gelten alle Künstlerangaben der nächsthöheren Ebene(n).
Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ-Dokument die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.
Schöpfungshöhe
Die Sperrung von Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine relevante Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat. Lautet der qualifizierende Eintrag im Leitaspekt ob30 (Objekt @ Künstler) für einen urheberrechtsrelevanten Künstler
Rekonstruktion
Restaurierung
Wiederaufbau
oderWiederherstellung
,
bleibt das Bezugswerk vom Urheberrecht dieses Künstlers unberührt. Es erfolgt kein Sperrvermerk!
Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es unter das Urheberrecht des umgestaltenden Künstlers fällt, müssen Aufnahmen, die das umgestaltete Werk bzw. umgestaltete Teile des Werks zeigen (und nicht unter die Panoramafreiheit fallen), gesperrt werden. Aufnahmen, die das Werk im Zustand vor der Umgestaltung zeigen oder Teile des Werks zeigen, die von der Umgestaltung unberührt sind, werden weiterhin angezeigt.
Ist die Umgestaltung des Werks so tiefgreifend, dass dessen Gesamterscheinung entscheidend verändert wurde, können für beide Zustände zwei verschiedene OBJ-Dokumente angelegt werden, wenn die Dichte der fotografischen Dokumentation es sinnvoll erscheinen lässt. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet.
Unterschiedliche Datensätze für unterschiedliche Werkzustände werden ausdrücklich nicht angelegt, wenn sich nicht beide Zustände anhand der fotografischen Dokumentation darstellen lassen! Es werden bspw. niemals zwei Datensätze für eine gotisch umgestaltete romanische Kirche angelegt, während etwa für das Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), das ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut wurde, zwei parallele Datensätze bestehen dürfen.
Achtung bei der manuellen (Ent-)Sperrung: Nicht jede Außenaufnahme ist panoramafrei! Nicht jede Innenaufnahme eines teilweise urheberrechtlich relevant veränderten Bauwerks zeigt auch urheberrechtlich geschützte Teile desselben! Ein urheberrechtlich relevanter Künstler muss nicht an jedem Werk in urheberrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein!