Künstler-Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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# Sind weder das Geburts- noch das Todesjahr eines Künstlers bekannt, wohl aber andere Daten, so ergeben das früheste und das späteste von diesen die Schaffenszeit. Im Extremfall wird die Schaffenszeit eines Künstlers, von dem allein das Datum seiner Aufnahme in die Zunft bekannt ist, nur mit diesem Datum angesetzt.  
# Sind weder das Geburts- noch das Todesjahr eines Künstlers bekannt, wohl aber andere Daten, so ergeben das früheste und das späteste von diesen die Schaffenszeit. Im Extremfall wird die Schaffenszeit eines Künstlers, von dem allein das Datum seiner Aufnahme in die Zunft bekannt ist, nur mit diesem Datum angesetzt.  
# Bietet die Literatur für das nicht gesicherte Geburtsdatum eines Künstlers einen Zeitraum von mehreren Jahren an, so wird das früheste dieser Jahre rechnerisch als Geburtsjahr des Künstlers berücksichtigt.  
# Bietet die Literatur für das nicht gesicherte Geburtsdatum eines Künstlers einen Zeitraum von mehreren Jahren an, so wird das früheste dieser Jahre rechnerisch als Geburtsjahr des Künstlers berücksichtigt.  
# Sind von einem Künstler das Geburtsjahr und ein weiteres Lebensdatum (Eintritt in die Zunft, Hochzeit, Hauskauf oder etwas Ähnliches) bekannt, das innerhalb der durchschnittlichen Schaffenszeit von 30 Jahren liegt, so wird die durchschnittliche Schaffenszeit von 30 Jahren angesetzt.  
# Sind von einem Künstler das Geburtsjahr und ein weiteres Lebensdatum (Eintritt in die Zunft, Hochzeit, Hauskauf oder etwas Ähnliches) bekannt, das innerhalb der durchschnittlichen Schaffenszeit von 30 Jahren liegt, so wird die durchschnittliche Schaffenszeit von 30 Jahren angesetzt. Liegt zu einem Künstler ein Datum vor, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Ende der Schaffenszeit angegeben.  
Liegt zu einem Künstler ein Datum vor, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Ende der Schaffenszeit angegeben.  
# Sind von einem Künstler das Todesjahr und ein Datum bekannt, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Beginn der Schaffenszeit angesetzt.  
# Sind von einem Künstler das Todesjahr und ein Datum bekannt, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Beginn der Schaffenszeit angesetzt.  
# Ist bei einem Künstler belegt, daß er schon vor seinem 16. Geburtstag Werke geschaffen hat, so wird das Datum seines frühesten zeitlich belegten Werkes als Anfangsjahr der Schaffenszeit angesetzt.  
# Ist bei einem Künstler belegt, daß er schon vor seinem 16. Geburtstag Werke geschaffen hat, so wird das Datum seines frühesten zeitlich belegten Werkes als Anfangsjahr der Schaffenszeit angesetzt.  

Version vom 17. August 2017, 09:09 Uhr

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, wurden nach Konsultation des Universitätsjustitiars Herr Viergutz vor kurzem die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt.

Gemeinfreiheit

Da das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers gilt, betrifft dies alle Künstler (auch Architekten), die nach 1941 gestorben sind oder noch leben. Eine weitere Gruppe sind diejenigen Künstler, deren Todesdatum unbekannt ist, deren letzter Nachweis vor 1941 liegt und deren Tod nach 1941 möglich ist. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des beginnenden Jahres nach dem Todesjahr + 70. Separat zu handhaben sind die Urheberrechte der Fotografen. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld 8490 immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.

Vertretung durch die VG Bild-Kunst

Bei von der VG Bild-Kunst vertretenen Künstlern ist uns die Bildanzeige vertraglich gestattet, lediglich die Downloadmöglichkeit im Bildindex wird gesperrt. Ausnahme: bestimmte Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen dieser Künstler wurden uns einzeln von der VG Bild-Kunst bekannt gemacht. Da wir die Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden die Werke auch dieser Künstler im Bildindex gesperrt. Alle diese Künstler sind bereits im Index 8566 separat nachgewiesen.

Verwaiste Werke

Sog. verwaiste Werke, deren Urheber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung, die die Zustimmung des Urhebers oder der Rechteinhaber voraussetzt, nicht möglich ist. Nach der Weisung von Herrn Viergutz dürfen diese Werke aber bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden. Kriterien: Keine Nennung eines Künstlers in Feld 3100, Datierung ab 1876, daher potentiell von einem noch urheberrechtsrelevanten Künstler bearbeitet. Der Status des verwaisten Werkes wird nun im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) gekennzeichnet mit: 99fm= & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum] Für die Setzung der Zeitgrenze wurden folgende Datierungsangaben im Feld 5060 nicht berücksichtigt: Abbruch , Abnahme , aufgegeben , Ausgrabung , Freilegung , Fund* , Neuaufstellung , Profanierung , Rekonstruktion , Restaurierung* , Sicherung , Teil* außer Teilerneuerung , Umnutzung , Verlegung , Wiederaufbau , Wiederaufrichtung , Wiederherstellung , Zerstörung*. Bei Veränderungen wie "Umbau", "Erweiterung", "Neubau" in OBJ älterer Gebäude wurde der Verwaisungsstatus vorsichtshalber gelassen, weil dort ein erheblicher Eingriff eines urheberrechtsrelevanten Architekten vorliegen kann. Sollte durch neue Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung der Verwaisungsstatus nicht mehr zutreffen, diese Angabe aus dem OBJ-Block entfernen. Bei der laufenden Arbeit brauchen die Erfasser den Verwaisungsstatus nicht zu dokumentieren.

Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument

Alle im OBJ genannten Künstlernamen benötigen eine Referenz auf ein Künstlerdokument. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtesituation primär festgehalten. Was ist zu tun? (1) Bitte möglichst versuchen, ein Sterbedatum zu ermitteln (2) Nachweiszeit (3180) nach MIDAS-Regeln berechnen (s. Anhang). Die Form ist ausschließlich jjjj-jjjj oder jjjj, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt. (3) Die erste Jahreszahl der Nachweiszeit wird in 3181 eingetragen, das letzte Datum in 3187. Enthält die Nachweiszeit nur eine Jahreszahl, wird diese in beide Felder eingetragen. Angaben vor Christus werden mit Minuszeichen eingeleitet. Diese beiden Felder dienen der zeitlichen Eingrenzung eines Werkes bei der Recherche im Bildindex, wenn keine genauere Datierung im OBJ-Dokument vorgenommen wurde. (4) Feld 3189 besetzen. Es dient der Urheberrechtsangabe: • Künstler ist bis 1941 einschließlich verstorben: Eintrag 'gemeinfrei' • kein Sterbedatum bekannt, Künstler ist vor 1860 zuletzt nachgewiesen: Eintrag 'gemeinfrei' • Künstler ist nach 1941 verstorben: Eintrag 'Urheberrecht (jjjj gestorben)' • Künstler ist nach 1941 nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt: Eintrag 'Urheberrecht (Nachweis bis jjjj)'. Immer das zweite Datum aus 3180 eintragen, bei wahrscheinlich noch lebenden Künstlern 3000. • Künstler ist vor 1941 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum ist 1860 oder später: Eintrag 'Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj). Hier das letzte Nachweisdatum eintragen. • Ist der Vorname eines Künstlers unbekannt oder nur durch Initialen nachgewiesen, sinkt die Wahrscheinlichkeit, ihn identifizieren zu können. Die Urheberrechtsangabe wird in diesen Fällen ergänzt um den Zusatz …, Name unvollständig). Dadurch können wir bei der Recherche die undeutlichen Künstlerpersonen zunächst ausgrenzen. z.B. 3189= Urheberrecht (Nachweis bis 1957; Name unvollständig) (5) Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern Vertretung durch VG Bild-Kunst prüfen: http://www.bildkunst.de/ - Künstlersuche – Reproduktions- und Onlinerechte. Das Ergebnis im Feld 8566 festhalten, im dazugehörigen Feld 856a das Jahr der Überprüfung notieren. Einträge: • VG BILD-KUNST r.V. (wenn der Künstler vertreten wird) • VG BILD-KUNST r.V.? (wenn nicht sicher ist, ob unser Künstler der von der VG Bild Kunst vertretene ist) • Nicht VG BILD-KUNST r.V. (wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird)  

Sperrung der Bildanzeige im OBJ-Dokument

Die Sperrung der Bildanzeige wird im Feld 8541 der Fotogruppe durch den Eintrag ‚gesperrt‘ vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für die VG Bild-Kunst-Künstler wird im Feld 8541a durch den Eintrag ‚kein Download‘ vorgenommen. Aus der im KUE dokumentierten Rechtesituation folgt für das OBJ: • 3189= gemeinfrei → 8541= ohne Eintrag • 3189= Urheberrecht (...) + 8566= VG Bild-Kunst → 8541= ohne Eintrag + 8541a= kein Download • 3189= Urheberrecht (...) + 8566= nicht VG Bild-Kunst → 8541= gesperrt • 3189= Urheberrecht? (...) + 8566= nicht VG Bild-Kunst → 8541= gesperrt Bei VG-Bild-Kunst-Künstlern wird im OBJ zusätzlich eingetragen: 9266= VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung)

Nennung mehrerer Künstler in einem OBJ-Dokument

Wenn mehrere Künstler in einem OBJ genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk. Bei mehrteiligen OBJ sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt, gilt die Künstlerangabe der nächsthöheren Ebene(n). Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind. Das Wirken eines Restaurators an einem Werk begründet nach unserem Kenntnisstand bislang kein eigenes Urheberrecht dieses Restaurators an dem betreffenden Werk. Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es wieder unter das Urheberrecht fällt, legt man zwei OBJ für diese beiden Zustände an. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet. Die Fotos des älteren Zustandes dürfen angezeigt werden. Beispiel: Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut.

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt es urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Bislang müssen auch panoramafrei aufgenommene Bilder urheberrechtlich geschützter Werke im Bildindex gesperrt werden, da die entsprechenden Informationen nicht durchgängig in den Fotogruppen dokumentiert sind. Bei Erfassungen von Architektur und ihrer Ausstattung daher in Zukunft im Feld 8500 der Fotogruppe vermerken: 8500= Inneres 8500= Äußeres   Anhang: Auszug aus dem MIDAS-Handbuch, 4. Aufl., 2000: 3180 Schaffenszeit

  1. Unter Aspekt 3180 wird die Schaffenszeit oder Nachweiszeit des Künstlers angegeben. Die Angabe ist obligatorisch. Sie dient primär der Datierung jener Objekte des Künstlers, für die keine genauere Datierung vorliegt.
  2. Als Nachweiszeit gilt die Lebenszeit des Künstlers ohne seine ersten 15 Lebensjahre.
  3. Die durchschnittliche Schaffenszeit eines Künstlers wird mit 30 Jahren angesetzt:
    1. Ist von einem Künstler nur das Geburtsdatum bekannt, so werden diesem zunächst 15 Jahre hinzuaddiert. Auf diese Weise ergibt sich der Anfang seiner Schaffenszeit. Anschließend werden dieser Zahl 30 Jahre hinzuaddiert. Damit ergibt sich das Ende seiner Schaffenszeit.
    2. Ist von einem Künstler nur das Todesjahr bekannt, so werden von diesem 30 Jahre abgezogen. Auf diese Weise errechnet sich der Anfang der Schaffenszeit.
  4. Sind weder das Geburts- noch das Todesjahr eines Künstlers bekannt, wohl aber andere Daten, so ergeben das früheste und das späteste von diesen die Schaffenszeit. Im Extremfall wird die Schaffenszeit eines Künstlers, von dem allein das Datum seiner Aufnahme in die Zunft bekannt ist, nur mit diesem Datum angesetzt.
  5. Bietet die Literatur für das nicht gesicherte Geburtsdatum eines Künstlers einen Zeitraum von mehreren Jahren an, so wird das früheste dieser Jahre rechnerisch als Geburtsjahr des Künstlers berücksichtigt.
  6. Sind von einem Künstler das Geburtsjahr und ein weiteres Lebensdatum (Eintritt in die Zunft, Hochzeit, Hauskauf oder etwas Ähnliches) bekannt, das innerhalb der durchschnittlichen Schaffenszeit von 30 Jahren liegt, so wird die durchschnittliche Schaffenszeit von 30 Jahren angesetzt. Liegt zu einem Künstler ein Datum vor, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Ende der Schaffenszeit angegeben.
  7. Sind von einem Künstler das Todesjahr und ein Datum bekannt, welches eine mehr als 30-jährige Schaffenszeit belegt, so wird dieses Datum als Beginn der Schaffenszeit angesetzt.
  8. Ist bei einem Künstler belegt, daß er schon vor seinem 16. Geburtstag Werke geschaffen hat, so wird das Datum seines frühesten zeitlich belegten Werkes als Anfangsjahr der Schaffenszeit angesetzt.
  9. In der Regel wird die Schaffenszeit eines Künstlers nach dem Künstlerlexikon angesetzt, das für die Ansetzung des Namens des Künstlers gilt. Stehen aus neuerer wissenschaftlicher Literatur jedoch aktuellere Daten zur Verfügung, so werden diese berücksichtigt.
  10. Bei der Angabe der Nachweiszeit sind verbale Zusätze wie 'um' oder 'nach' nicht zulässig. Es werden nur Jahreszahlen angegeben.
  11. Erwähnenswert erscheint, daß die durchschnittliche Nachweiszeit bei Künstlern, deren Geburts- und Todesdatum bekannt ist, bei 30 Jahren liegt. Damit aber sind die Werke dieser Künstler ähnlich genau datiert und nachgewiesen, wie es anonyme Kunstwerke im Durchschnitt sind, wenn diese mit Angaben wie 'letztes Viertel des 15. Jahrhunderts' datiert werden. Die Angabe der Nachweiszeit ermöglicht also, nicht-anonyme Kunstwerke in etwa wie anonyme auf das Jahrhundertviertel genau zu bestimmen.
  12. Enthält das Biogramm eines AKL-Eintrags keinen Anhaltspunkt für die Errechnung der Nachweiszeit, wird auf die Informationen im Teil 'Werke' des AKL-Eintrags zurückgegriffen.

Zusätzliche Praxisregel für zeitgenössische Künstler, die noch leben oder deren Todesdatum nicht bekannt ist: als Enddatum der Schaffenszeit wird 3000 gesetzt, als eindeutig in der Zukunft liegendes, maschinell zu verarbeitendes Eckdatum.

Beispiele: Geb. 1898, gest. 1960: 3180= 1913-1960 Geb. 1945, gest. 2007: 3180= 1960-2007 Geb. 1615, letzte Erwähnung 1641: 3180= 1630-1660 Geb. 1615?, letzte Erwähnung 1671: 3180= 1630-1671 Geb. vor 1925, letzte Erwähnung 1989: 3180= 1940-3000 Erste Erwähnung 1530, gest. 1580: 3180= 1530-1580 Erste Erwähnung 1565, gest. 1580: 3180= 1550-1580 Erste Erwähnung 1566 oder 1567, gest. nach 1612: 3180= 1566-1612 Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1575: 3180= 1530-1575 Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1532: 3180= 1530-1532 Erste Erw. 430 v. Chr., letzte Erw. 410 v. Chr.: 3180= 430ante-410ante Einzige Erwähnung 1575: 3180= 1575 Nachweis 1. H. 15. Jh., sonst keine biogr. Daten: 3180= 1401-1450