Panoramafreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Data-Wiki
imported>Glorius
imported>Glorius
Zeile 17: Zeile 17:
https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit
https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit


https://www.fr.de/ratgeber/geld/diese-regeln-gelten-fotos-bauwerken-11140792.html


----------
----------
<references/>
<references/>

Version vom 25. September 2023, 07:08 Uhr

Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)

"Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten." [1]

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

siehe auch:

Bildrechte

Künstler-Urheberrecht#Panoramafreiheit

https://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit

https://www.fr.de/ratgeber/geld/diese-regeln-gelten-fotos-bauwerken-11140792.html