Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.


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=== § 68 UrhG ===
'''Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke'''<ref>https://dejure.org/gesetze/UrhG/68.html</ref>
 
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Urheberrechtsgesetz § 68
 
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
 
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
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Version vom 14. März 2025, 08:32 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[2]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.