Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke'''<ref>https://dejure.org/gesetze/UrhG/68.html</ref> | |||
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Urheberrechtsgesetz § 68 | |||
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke | |||
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt. | |||
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Version vom 14. März 2025, 08:32 Uhr
Gemeinfreiheit (gemeinfrei)
Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.
§ 68 UrhG
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[2]
Urheberrechtsgesetz § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.