Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.
Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.
Gemeinfreie Werke sind mit [[PDM|Public Domain Mark 1.0]] zu kennzeichnen (siehe [[9268 (Nutzungskonditionen)]]).


=== § 68 UrhG ===
=== § 68 UrhG ===

Version vom 14. März 2025, 08:35 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[2]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.