Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Data-Wiki
Zeile 19: Zeile 19:
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
</pre>  
</pre>  
=== Siehe auch ===
* [[Bildrechte]]
* [[DDK-Lizenzkorb]]


---------
---------


<references/>
<references/>

Version vom 14. März 2025, 08:44 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbedatum vergangen sind.

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Diese Kennzeichnung ist bei Flachware auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen.

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[2]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Siehe auch