Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Kennzeichnung ist bei Flachware auf das reproduzierende Foto in [[8543c]] zu übertragen.   
Diese Kennzeichnung ist bei Flachware<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Flachware</ref> auf das reproduzierende Foto in [[8543c]] zu übertragen.   


=== § 68 UrhG ===
=== § 68 UrhG ===

Version vom 14. März 2025, 08:48 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)).

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[2] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen.

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[3]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Siehe auch