Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. März 2025, 08:48 Uhr
Gemeinfreiheit (gemeinfrei)
Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)).
Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).
http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[2] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen.
§ 68 UrhG
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[3]
Urheberrechtsgesetz § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.