Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gemeinfreiheit (gemeinfrei) ==
== Gemeinfreiheit (gemeinfrei) ==


Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe [[3330 (Sterbedatum)]]). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain_Day</ref>. Daher werden zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft.
Der Begriff "'''gemeinfrei'''" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit</ref> wird bei Personen in [[3189_(Urheberrecht-Ende)]] eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe [[3330 (Sterbedatum)]]). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain_Day</ref>. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.


Gemeinfreie Werke sind mit [[PDM|Public Domain Mark 1.0]] zu kennzeichnen (siehe [[9268 (Nutzungskonditionen)]]).
Gemeinfreie Werke sind mit [[PDM|Public Domain Mark 1.0]] zu kennzeichnen (siehe [[9268 (Nutzungskonditionen)]]).

Version vom 14. März 2025, 08:58 Uhr

Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"[2]. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[3] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen.

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[4]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

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Siehe auch