Bildrechte

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Bildrechte

"Bildrechte sind die dem Lichtbildner zustehenden Urheberrechte an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk. Außerdem fallen darunter das Persönlichkeitsrecht einer fotografierten Person, das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden Grundstücken sowie gewerbliche Schutzrechte an einem fotografierten Gegenstand, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis erforderlich machen." [1]

Siehe auch: Künstler-Urheberrecht

Ziel ist eine eindeutige Deklaration der Objekte und Fotos durch:

Rechtehinweise - rights statements [2]

Standardisierte Rechtehinweise für das online verfügbare Kulturerbe

  • Urheberrechtsschutz (Hinweise für Werke die urheberrechtlich geschützt sind, "In Copyright")
    • InC Urheberrechtsschutz [3]
    • InC-NC Urheberrechtsschutz - Nicht kommerzielle Nutzung gestattet [4]
    • InC-EDU Urheberrechtsschutz - Nutzung zu Bildungszwecken erlaubt [5]
    • Urheberrechtsschutz - Rechteinhaber nicht auffindbar oder identifizierbar [6]
    • Urheberrechtsschutz - Verwaistes Werk EU [7]
  • Kein Urheberrechtsschutz (Hinweise für Werke die nicht urheberrechtlich geschützt sind)
  • Andere (Hinweise für Werke die nicht urheberrechtlich geschützt sind)

CC - creative commons [8]

  • CC BY - Namensnennung 4.0 International [9]
  • CC BY-SA - Namensnennung-Share Alike 4.0 International [10]
  • CC BY-NC - Namensnennung-Nicht kommerziell 4.0 International [11]
  • CC BY-NC-SA - Namensnennung-Nicht kommerziell-Share Alike 4.0 International [12]
  • CC BY-ND - Namensnennung-Keine Bearbeitungen 4.0 International (Details) [13]
  • CC BY-NC-ND - Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitungen 4.0 International [14]
  • CC0 (aka CC Zero)

Panoramafreiheit

"Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten." [15]

siehe auch:

https://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit